AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma CSW / cnc servicetechnik waldhart GmbH, Inhaber: Frank Waldhart,(nachfolgend „CSW“ genannt), Burgfeldstraße 5a, 85235 Odelzhausen, Telefon: 08134 9989555, Telefax: 08134 9989556, E-Mail: info@cnc-waldhart.com.

Stand: Juli 2016

 

CSW bietet Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch “AGB” genannt) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, daher eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, an.

I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen CSW und deren Kunden, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge und/oder Rechtsbeziehungen mit dem Kunden. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden werden vollumfänglich abbedungen.

II. Zustandekommen von Verträgen, Termine für Service-Einsätze
(1) Ein Vertrag kommt erst dann zu Stande, wenn er ausdrücklich und in Textform durch CSW angenommen wird.
(2) CSW reserviert gerne Termine für Service-Einsätze. Sollte jedoch spätestens 10 Tage vor dem gewünschten Termin keine schriftliche Bestellung bei CSW eingehen, so ist CSW an diesen Termin nicht mehr gebunden und die Reservierung aufgehoben.
(3) Sollte ein Termin kurzfristig aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, storniert werden, behält sich CSW das Recht vor, eine entsprechende Ausfalls- und Aufwandspauschale zu berechnen.

III. Vertragsdurchführung, Vertragsmodalitäten
(1) Die Ersatz-, Verschleiß- und Zubehörteile, die „CSW“ vertreibt, stellen keine Kopien Von Herstellerteilen dar. Es handelt sich um eigens entwickelte Bauteile, die zwar die gleiche Funktion wie das Originalteil erfüllen, aber auf Grund ihrer Bauform, des Materials oder ihrer Beschaffenheit keine Kopie des Originalteils darstellen.
(2) Für eventuelle Schäden an Maschinen und Personen, die durch den unsachgemäßen Einbau von Ersatz- oder Verschleißteilen von „CSW“ durch den Kunden oder von Kunden beauftragten Dritten entstehen, wird keinerlei Haftung übernommen.
(3) Ist im Auftrag oder Vertrag eine Lieferzeit genannt, beginnt diese sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführungen klargestellt und beide  Teile über die Bedingungen das Geschäftes einig sind.
(4) Ein Fixtermin muss zu seiner Wirksamkeit als solcher schriftlich bezeichnet sein. Anderenfalls sind Terminangaben unverbindlich und entsprechen dem Planungsstand.
(5) Die Lieferzeit verlängert sich für alle Fälle höherer Gewalt um die Zeit, die das Hindernis besteht. Als höhere Gewalt gelten beispielsweise Betriebstörungen, wenn diese auf die Auftragsdurchführung wesentlichen Einfluss haben, Krieg, Rohstoffmangel oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung trotz rechtzeitiger Bestellung. Dies gilt auch, wenn das Hindernis bei einem Erfüllungsgehilfen von CSW eintritt und/oder wenn sie während bereits bestehendem Verzug eintritt. CSW ist dann zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
(6) Die Lieferzeit verlängert sich außerdem, wenn behördliche und sonstige für die Vertragsdurchführung erforderlichen Genehmigungen Dritter nicht rechtzeitig bei CSW eingehen und bei nachträglichen erheblichen Änderungen des Auftrags.
(7) CSW ist zu Teillieferungen berechtigt, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(8) Werden Waren auf Wunsch des Kunden an diesen oder Dritte versandt, so geht mit der Absendung an den Empfänger, spätestens jedoch mit Verlassen der Waren aus dem Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, von wo die Versendung der Waren erfolgt oder wer die Frachtkosten zu tragen hat.

IV. Verbleib von Dokumenten, Schutzrechte
Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., stehen im Eigentum von CSW. Urheberrechte an diesen Unterlagen liegen bei CSW. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, „CSW“ hat dem schriftlich zugestimmt. Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der im Angebot genannten Frist oder in Ermangelung einer Frist innerhalb von vier Wochen ab Angebotserstellung zu Stande, sind diese Unterlagen an „CSW“ unverzüglich zurückzusenden. Nutzungsrechte an den Unterlagen sind grundsätzlich nicht eingeräumt, es sei denn es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.

V. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise von CSW ab Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und der zum Leistungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Wurde keine Festpreisabrede getroffen, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Betriebs- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
(3) Die Bezahlung hat ausschließlich auf das mit der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tage ohne Abzug zu begleichen.
(4) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist CSW berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per anno zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens und/oder der Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB bleiben vorbehalten.

VI. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot
(1) Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CSW anerkannt wurden.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(3) Der Kunde kann Ansprüche gegen CSW nicht ohne schriftliche Zustimmung von CSW an Dritte abtreten.

VII. Eigentumsvorbehalt
(1) CSW behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor.
(2) Der Kunde ist berechtigt Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die Forderungen der Kunden aus etwaiger Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an CSW abgetreten und dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltswaren selbst. Zugriffe Dritter auf CSW gehörende Waren oder Forderungen sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen.
(3) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden ist CSW berechtigt Waren herauszuverlangen.

VIII. Gewährleistung
(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen CSW gegenüber schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden waren, müssen innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung CSW gegenüber schriftlich angezeigt werden.
(3) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Anlieferung Ware, es sei denn es handelt sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel oder eine Beschaffenheitsgarantie.
(4) Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Sachmängeln wird CSW nach seiner Wahl nachbessern oder den Vertrag rückabwickeln. Außerdem ist CSW zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit es sich um gebrauchte Waren handelt.
(6) Bei Reparaturen besteht seitens CSW keine Gewährleistung für Ersatzteile, die vom Kunden gestellt wurden gestellt wurden.
(7) Für Programme und/oder Makros, die CSW nicht selbst an den Gerätschaften des Kunden testen und wir somit sich nicht von der ordnungsgemäßen Funktion überzeugen können, übernimmt CSW keinerlei Haftung. Auch für im Zusammenhang mit so gelieferten Programmen eventuell entstehenden Folge- und Vermögensschäden ist eine Haftung von CSW ausgeschlossen.

IX. Gesamthaftung
(1) CSW haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist seine Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die keine Kardinalpflichten sind, haftet CSW nicht.
(2) Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.
(3) Soweit die Haftung von CSW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von CSW.
(4) Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.

X. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Geschäftssitz von CSW. CSW ist darüber hinaus berechtigt den Kunden an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.